HAFNER TECHNIK

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Präambel

Diese Allgemeinen Bedingungen sind als grundlegende Vereinbarung zwischen uns und unseren Auftraggebern zu sehen. Ergänzende Bedingungen fügen wir individuell in die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bei Auftragsvergabe ein. Ergänzende Bedingungen sind sowohl in unseren Angeboten als auch Auftragsbestätigungen zu finden, dioese werden unseren Vertragspartnern mit den jeweiligen Dokumenten ausgefertigt und übergeben.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist [KURZBESCHREIBUNG]. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsum-
fang gehörenden Arbeiten der Auftragnehmerin ergeben sich aus der Auflistung gemäß Anlage 1 – Leistungsbe-
schreibung – zu diesem Vertrag.
(2) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwen-
dung.

§ 2 Vergütung

(1) Die Vergütung für die unter § 1 Ziffer 1 genannten Leistungen beträgt EUR. Im Preis ist die gesetzliche Mehrwert-
steuer enthalten. Ausnahmen werden gesondert behandelt (bsp. Mehrwertsteuerbefreiung bei Photovoltaik)
(2) Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertig-
stellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Die Auftragnehmerin kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

§ 3 Termine und Fristen

(1) Ausführungstermin ist individuell mit dem Kunden geregelt. Die Ausführung wird je nach Anforderungen und Gegebenheiten adäquat dauern. Der Kunde hat seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, bsp. (nicht abschliessend), Zugang zu den Räumlichkeiten zu schaffen, vorbereitende Msssnahmen zu erfüllen, ggf. behördliche Auflagen fertig zu leisten. Über den Abschluss der jeweiligen Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt.
(2) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine ange-
messene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein. Ausgenommen sind Ereignisse nicht-planbarer Art, bsp. Lieferrückstände oder nicht ausgeführte oder unvollständige Vorleistungen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschrei-
bung geregelten Pflichten ergibt, vor allem [BESCHREIBUNG besonders wichtiger Mitwirkungshandlungen durch den
Auftraggeber].

§ 5 Abnahme

(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei  nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.
(2) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Auch die Anerkennung und Ausgleich unserer Rechung, welche als Schlussrechnung zu verstehen ist, kann der Abnahme gleich gesetzt werden.
(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt
eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragneh-
merin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen,
die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängel-
beseitigung anzuzeigen.
§ 6 Leistungsänderungen
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits er-
brachte und abgelieferte Teile. Etwaige Mehrkosten hierzu werden vom Auftraggeber getragen.
(2) Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderun-
gen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine ent-
sprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt,
das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann die Auftragnehmerin
nicht geltend machen.
(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu re-
geln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

§ 7 Gewährleistung
Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auf-
traggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftragge-
ber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
§ 8 Haftung
Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. We-
sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
§ 9 Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als
pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat
die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag be-
ruht.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird […] verein-
bart.
§ 12 Schlussvereinbarungen
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung
dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke
enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.